Hochwasser Soforthilfeprogramm der Bayerischen Staatsregierung
– Antragstellung ab sofort beim Landratsamt möglich
Nach Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen und Heimat, sind
als erste rasche finanzielle Unterstützung für Privathaushalte und nicht gewerbliche
Vermieter die Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“ und „Ölschäden an Gebäuden“
vorgesehen. Geltungsbereich hierfür ist ganz Bayern. Als zeitlicher Geltungsbereich
wird der Zeitraum ab dem 31. Mai 2024 festgelegt.
Für Personen bzw. Haushalte, die direkt von dem Hochwasser betroffen sind
stehen seitens der Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
Soforthilfen zur Verfügung:
Es wird eine Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ in Höhe von bis zu 5.000 Euro
je Haushalt gewährt (bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 %).
Zudem wird eine Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ in Höhe von bis
zu 10.000 Euro je Wohngebäude gewährt (bei Versicherbarkeit Abschlag
von 50 %).
Die Antragsformulare sind unter www.landkreis-erding.de/presse_aktuelles/laufende-verwaltungsverfahren/
Zuwendungsvoraussetzungen:
Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“:
Zuwendungsempfänger (Eigentümer und Mieter) sind private Haushalte, die
durch die Naturkatastrophen Ende Mai / Anfang Juni 2024 einen Schaden erlitten
haben.
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Mittel zur
Ersatzbeschaffung von durch das Hochwasserereignis zerstörter oder unbrauchbar
gewordener Haushaltsgegenstände verwendet werden.
Die Soforthilfe wird bei eventueller Gewährung weiterer finanzieller Hilfen für
denselben Zweck angerechnet. Die Summe aus Soforthilfe und
Versicherungsleistungen darf den tatsächlich entstandenen Schaden am Hausrat
nicht übersteigen, anderenfalls wird die Soforthilfe entsprechend gekürzt.
Der Zuwendungsantrag ist zugleich Verwendungsbestätigung, ein gesonderter
Verwendungsnachweis ist nicht vorzulegen.
Bei der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ ist kein gesonderter Schadensnachweis zu
führen; es reicht die im Antrag vorgesehene Angabe des (voraussichtlichen)
Schadens sowie die Versicherung, dass Schäden in dieser Höhe entstanden sind
und die Mittel zur Schadensbeseitigung verwendet werden.
Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“
Zuwendungsempfänger sind Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte privat
genutzter oder nicht gewerblich vermieteter Wohngebäude.
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Mittel zur
Beseitigung der bezeichneten Ölschäden verwendet werden.
Büro des Landrats
Pressestelle
Dienstgebäude
Alois-Schießl-Platz 2
85435 Erding
Erding, 06.06.2024
Ansprechpartner/in:
Claudia FiebrandtKirmeyer
Zi.Nr.: 208
Tel. 08122 58-1346
Fax 08122 58-1109
presse@lra-ed.de
Bei der Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ ist der Gebäudeschaden durch Öl als
solcher nachzuweisen. Im Zeitpunkt der Antragstellung reicht die Vorlage von
Kostenvoranschlägen aus, nach Beseitigung der Schäden sind die entsprechenden
Rechnungen vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde prüft nach Bewilligung stichprobenartig oder bei
begründetem Verdacht, ob aufgrund von Versicherungsleistungen eine
Überkompensation entstanden ist. Hierfür kann sie ergänzende Unterlagen, etwa
Kontoauszüge, Schadensaufstellung oder Kaufbelege beim Zuwendungsempfänger anfordern.
Durch das Hochwasser geschädigte gewerbliche Unternehmen und Angehörige
freier Berufe, für die die Regierung von Oberbayern zuständig ist, können sich mit
Anfragen direkt an das Funktionspostfach hochwasser@reg-ob.bayern.de wenden.